Ehescheidung und deren Folgen
Autor: Dr. Clemens Ender, Rechtsanwalt in Feldkirch
Der dritte Teil dieser Serie zum Eherecht befaßt sich mit der Auflösung der Ehe.
Eine solche erfolgt durch Nichtigerklärung (zB. weil bei Eheschließung ein Partner geschäftsunfähig war), Aufhebung (zB. wegen Irrtums) oder (am häufigsten) durch Scheidung.
Das Gesetz kennt mehrere Scheidungsgründe:
Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn der Partner durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß ein Zurück nicht mehr möglich erscheint. Dies kann beispielsweise nach einem Ehebruch oder Gewalt in der Familie der Fall sein. Die Scheidungsklage muß binnen 6 Monaten eingebracht werden, sonst droht Verjährung. Scheidungsgrund kann ebenso eine geistige oder körperliche Erkrankung sein. Auch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft über zumindest 3 Jahre kann als Scheidungsgrund herangezogen werden.
Schließlich ist eine Ehescheidung auch im Einvernehmen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen und Einigkeit über die Folgen der Scheidung besteht. Einvernehmlich zu regeln sind die Obsorge für die Kinder, deren hauptsächlicher Aufenthaltsort, das Besuchsrecht, Unterhaltsansprüche der Kinder sowie der Geschiedenen untereinander; weiters die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Hausrat, eheliche Wohnung, Fahrzeug, etc.) und der ehelichen Ersparnisse. Können sich die Partner hierüber nicht einigen, kann binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung ein Aufteilungsantrag beim Gericht eingereicht werden. Das Gericht hat nach „Billigkeit“ aufzuteilen. Es ist zu berücksichtigen, welche Beiträge die Gatten jeweils zum Vermögenserwerb erbracht haben, wobei auch Haushaltsführung und Kinderbetreuung als Beitrag angesehen werden.
Wegen der weitreichenden Folgen einer Scheidung ist ein Rechtsbeistand dringend zu empfehlen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist seit heuer nicht mehr möglich.

