Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Eigentumsvorbehalt trotz Insolvenz

Samstag, 26 Februar 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Mag. Patrick Piccolruaz

Der Eigentumsvorbehalt (EV) hat sich zu einem sehr wirksamen Sicherungsinstrument von Kaufpreisforderungen entwickelt. Es sind jedoch präzise Vereinbarungen zu treffen, um ihn wirksam werden zu lassen.
Die Vereinbarung, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer übergeht, ist die gebräuchlichste Formulierung. Sie muss jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden sein. Nachträglich kann der EV (auf Lieferscheinen, Rechnungen etc.) nicht mehr begründet werden. Selten gelingt dem Käufer der Beweis, dass eine diesbezügliche stillschweigende Abmachung getroffen worden ist. Am Zweckmä-ßigsten wird die oben genannte Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert. Dabei ist darauf zu achten, dass diese bereits im Anbot (Bestellung) enthalten ist und die Kenntnisnahme durch Unterschrift dokumentiert wird.
Üblicherweise erlischt der EV mit der Weiterveräußerung sowie bei Be- oder Verarbeitung der Ware. Es besteht aber die Möglichkeit, dass man sich die Kaufpreisforderung (im Voraus) abtreten lässt, die beim Weiterverkauf entsteht. Dabei handelt es sich um den so genannten „verlängerten EV". Er schützt im Konkursfalle des Vorbehaltskäufers, wenn die Forderung des Vorbehaltskäufers an den neuen Käufer noch ganz oder teilweise offen ist. Diese Sicherungszession aufgrund des EV wird jedoch nur dann wirksam - was oft übersehen bzw. nicht gerne angewendet wird - wenn bestimmte Publizitätserfordernisse eingehalten werden. Es muss nämlich entweder der Drittschuldner verständigt worden sein oder es muss zumindest in den Büchern des (Vorbehalts-) Käufers ein Abtretungsvermerk angebracht worden sein.
Bei größeren Forderungen lohnt es sich, darauf zu achten, dass diese Publizitätsakte eingehalten werden. Im Falle einer Verarbeitung wird man bei vertraglicher Vorsorge Miteigentümer mit den entsprechenden Rechten. Für den Unternehmer kann es sich daher auszahlen, seine Bestimmungen über den EV in seinen AGB´s zu prüfen

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