Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
Autor: Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Altach
Ein praktisches Beispiel: Der Nachlass enthält EUR 1.000 sowie Schulden von EUR 500, die vom Erben sogleich bezahlt werden. Später meldet sich ein Gläubiger mit einer Forderung von EUR 1.500. Wieviel muß nun der bedingt erbserklärte Erbe zahlen?
Die Gläubigereinberufung dient der Erfassung der Schulden und bestimmt die Haftung des Erben. In der Regel haftet der bedingt erbserklärte Erbe nur bis zur Höhe des Nachlaßvermögens. Unterläßt er aber die Einberufung, so kann er über das Nachlaßvermögen hinaus zur persönlichen Haftung herangezogen werden. Um dies zu verhindern, kann der bedingt erbserklärte Erbe beim Gericht beantragen, dass zwecks Erforschung der Schulden ein Edikt zur Einberufung der Gläubiger erlassen wird. Jener Gläubiger, welcher sich in der Frist trotz Gläubigereinberufung nicht gemeldet hat, kann danach vom bedingt erbserklärten Erben nichts mehr verlangen, wenn das Vermögen auf die angemeldeten Forderungen bereits verteilt worden ist.
Der Vorteil der Einberufung liegt darin, dass der Erbe erst nach Klarstellung der Schulden und bei überschuldung nur quotenmäßig zahlen muss. Ohne Einberufung der Gläubiger haftet aber auch der bedingt erbserklärte Erbe dem ihm unbekannt gebliebenen Gläubiger insoweit, als dieser bei Einberufung quotenmäßige Zahlung erhalten hätte.
Wäre es im oben genannten Beispiel zur Einberufung gekommen und hätte sich auch dieser Gläubiger gemeldet, so wären Aktiven von EUR 1.000 insgesamt Schulden von EUR 2.000 gegenübergestanden, woraus sich eine Quote von 50 % ergibt. Demgemäß hätte der Erbe dem ersten Gläubiger EUR 250 zahlen müssen, dem zweiten Gläubiger, der eine Forderung von EUR 1.500 hat, EUR 750. Der Erbe hat aber nicht einberufen, an den ersten Gläubiger sogleich EUR 500 gezahlt, sodaß nur mehr EUR 500 im Nachlaßvermögen vorhanden sind. Der zweite Gläubiger kann nun zu Recht sagen, daß er bei Gläubigereinberufung EUR 750 erhalten hätte, also um EUR 250 mehr als noch in der Verlassenschaft vorhanden ist. Für den Ausfall von EUR 250 haftet nun der bedingt erbserklärte Erbe mit seinem eigenen Vermögen.
In der Praxis wird von der Möglichkeit der Gläubigereinberufung viel zu selten Gebrauch gemacht.

