Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Entlohnung von Streickbrechern

Samstag, 25 Februar 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dokrnbirn

Höchstgerichtliche Urteile zum Thema Streik sind in Österreich selten. Umso interessanter ist ein jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) gefälltes Urteil zur Entlohnung von Streikbrechern. Im Zuge des im November 2003 abgehaltenen ÖBB-Streiks wegen der von der Regierung geplanten Dienstrechtsnovelle, meldete sich ein nicht der Gewerkschaft angehöriger Zugbegleiter bei seinem unmittelbar Vorgesetzten als arbeitsbereit. Er verbrachte die folgenden Stunden im Aufenthaltsraum, weil der gesamte Zugverkehr aufgrund des Streiks zum Erliegen kam. Als die ÖBB für diesen Zeitraum kein Entgelt bezahlte, reichte der Arbeitnehmer die Klage ein. Der OGH gab dem Arbeitnehmer Recht.
Nach Ansicht des OGH besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Ohne eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass seine Dienste an dem betreffenden Arbeitstag endgültig nicht angenommen werden. Einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf es nur dann nicht, wenn die Unmöglichkeit der Diensterbringung auch für den Arbeitnehmer evident ist (zB völlige Zerstörung des Betriebsgeländes durch eine Naturkatastrophe). Unterlässt also der Arbeitgeber eine solche Verständigung, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Dem bestreikten Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, streikbrechende Arbeitnehmer zB durch Plakate darüber zu informieren, dass ihre Arbeitsleistung derzeit nicht gebraucht wird.
Damit der streikbrechende Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber hat, muss er nach Ansicht des OGH gegenüber dem Arbeitgeber die Leistungsbereitschaft ausdrücklich erklären. Leider hat der OGH in diesem Urteil andere interessante Streikthemen nicht geklärt, zB: Ist der von der Gewerkschaft initiierte Streik im Jahr 2003 zur Abwendung eines geplanten Gesetzes ein politischer und damit rechtswidriger Streik? Es bleibt aber zu hoffen, dass es auch in Zukunft nur wenige Anlassfälle für solche Entscheidungen gibt.

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