Entziehung des Pflichtteiles
Autor: Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz
Nach dem Tod des Erblassers steht bestimmten Personen, den so genannten Noterben, ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses - der Pflichtteil - zu. Immer häufiger wird der Wunsch geäußert, das Vermögen nach dem Tod unbeeinträchtigt durch Pflichtteilsansprüche den „Wunscherben“ zukommen zu lassen. Hiefür steht eine Reihe von rechtlichen Instrumenten zur Verfügung.
Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn ihn der Noterbe im Notstand hilflos gelassen hat (z.B. Vernachlässigung des kranken Vaters), dieser zu einer mindestens 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder einen anstößigen Lebenswandel (z.B. Prostitution) führt. Einem Ehegatten kann der Pflichtteil überdies entzogen werden, wenn er seine Beistandspflicht gegenüber dem Erblasser grob vernachlässigt hat. Auch ein sehr verschuldeter oder verschwenderischer Noterbe kann enterbt werden. Ohne ausdrückliche Enterbung verliert den Pflichtteil, wer sich als erbunwürdig erwiesen hat, etwa weil er gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine sonstige grobe Verfehlung begangen hat.
Wenn solche schwerwiegenden Enterbungsgründe nicht vorliegen, bestehen noch andere Möglichkeiten, den Pflichtteil zu entziehen. So sind Übergabsverträge unter Lebenden und auf den Todesfall sowie Privatstiftungen - bei richtiger Vertragsgestaltung - probate Mittel, ein Vermögen unbeeinträchtigt von Pflichtteilsansprüchen zu
übertragen.
Pflichtteilsvermeidend ist auch die Gründung einer Gesellschaft. Voraussetzung ist aber, dass vom Errichter des Gesellschaftsvertrages die richtige Nachfolgeregelung vorgesehen wird. Auch mit Vereinbarungen unter Miteigentümern, dass bei Tod eines Miteigentümers dessen Anteil dem Überlebenden zufallen soll oder mit entsprechenden Besitznachfolgerechten kann das Ziel erreicht werden.
Die Frage, welches rechtliche Instrument am geeignetsten ist, kann jedoch nur im Einzelfall und nur nach eingehender Beratung beantwortet werden.

