Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Erbteilungsübereinkommen

Samstag, 20 September 2003 | Alter: 9 Jahre
Autor: Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Feldkirch

Sind nach dem Tod des Erblassers mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe erhält dabei einen ideellen Anteil des Nachlasses. Es kommt zum Miteigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft wird erst mit der Erbteilung, d.h. durch Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens zwischen den Miterben aufgehoben. Das Erbteilungsübereinkommen ist ein mehrseitiger Vertrag und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miterben; ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend. Eine derartige Vereinbarung der Erben über die Aufteilung des Nachlasses kann im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses abgeschlossen werden.

Gegenstand der Erbteilung ist der gesamte Nachlass. An letztwillige Teilungsanordnungen des Erblassers sind die Miterben nicht gebunden. Vielmehr sind die Miterben in der Aufteilung des Nachlassvermögens vollkommen frei. Die Erben können vereinbaren, dass einzelne Nachlassgegenstände in das Alleineigentum eines Miterben übergehen oder diese im Miteigentum einiger oder aller Erben verbleiben. Häufig wird die Übernahme des gesamten Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses in das Alleineigentum eines Miterben gegen geldmäßige Abfindung der übrigen Erben vereinbart. Gerade bei unteilbaren oder schwer teilbaren Nachlassgegenständen empfiehlt sich eine derartige Vorgangsweise. Auch die Bezahlung und künftige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten kann geregelt werden.

Aus steuerlichen Gründen sollte ein Erbteilungsübereinkommen jedenfalls im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens noch vor der Einantwortung des Nachlasses abgeschlossen werden. Damit können neben der Erbschaftssteuer zusätzliche Abgaben (Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsgebühr, Einkommenssteuer, etc) vermieden werden. Diese Überlegungen sollten unter Beiziehung eines Anwalts insbesondere dann angestellt werden, wenn sich im Nachlassvermögen Liegenschaften oder Unternehmen befinden.

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