Erlagscheinwerbung
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz
Das Firmenbuch ist ein öffentliches Register, in dem jede Gesellschaft eingetragen werden muss und in das jedermann (auch über das Internet) Einsicht nehmen kann. Bei einer Eintragung müssen natürlich Gebühren an den Staat bezahlt werden.
Manche Privatleute nutzen dies aus. Sie übermitteln an neu eingetragene Firmen und Gesellschaften Erlagscheine und bieten gleichzeitig an, die Daten in ein privates Register einzutragen. Die Aufmachung des Erlagscheines erweckt dabei den Eindruck, es handle sich um eine Gebührenvorschreibung für die Eintragung in das öffentliche Register. Nur bei genauem Durchlesen bemerkt man, dass es sich um das Angebot einer privaten Firma handelt, die die bereits im öffentlichen Register eingetragenen Daten in ein privates Register eintragen will und dafür ein Entgelt verlangt. Im kleingeschriebenen Text heißt es, dass mit der Einzahlung ein Vertrag zustande kommt.
Offenbar fallen viele der betroffenen Firmen bzw. deren Sachbearbeiter auf diese Werbung herein und bezahlen das Entgelt. Die Anzahl der Fälle hat auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ist es nämlich verboten, im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Erlagscheinen oder ähnlichem ohne entsprechende Hinweise zu werben. In seinen neuesten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof auch klargestellt, dass ein solches Werbeschreiben verboten ist, wenn nicht auf eine „ohne jeden Zweifel ausschließende Weise“ darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein „privates Vertragsanbot“ handelt.
Jeder, der eine Eintragung im Handelsregister betreibt, sollte sich einen Erlagschein für Gebühren genau ansehen und klären, ob tatsächlich die staatlichen Gebühren vorgeschrieben werden. Sollte eine solche Zahlung irrtümlich geleistet worden sein, kann diese zurückverlangt werden.

