Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ersatzpflicht der Eltern für Sozialhilfeempfänge ihrer Kinder

Samstag, 09 Oktober 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch

Nach der geltenden Gesetzeslage kann die Bezirkshauptmannschaft Angehörige von Sozialhilfeempfängern zum Ersatz der gewährten Sozialhilfeleistungen heranziehen. Voraussetzung dafür ist aber das Vorliegen einer Unterhaltspflicht. Eine solche Unterhaltspflicht besteht zum Beispiel für Eltern ihren Kindern gegenüber, wobei sie erlischt, sobald die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Allerdings kann der einmal erloschene Unterhaltsanspruch wieder aufleben, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Vater, dessen nunmehr 25jähriger Sohn Sozialhilfebezieher war, sah sich plötzlich mit Ersatzansprüchen der Bezirkshauptmannschaft konfrontiert. Dieser Sohn war nach der Scheidung der Eltern bereits im Alter von 13 Jahren mit Drogen und Alkohol in Kontakt gekommen. Sein Suchtmittelkonsum führte schließlich dazu, dass er trotz intensiver ärztlicher und psychosozialer Betreuung und mehrerer Entzugsbehandlungen arbeitsunfähig wurde. Seit mehreren Jahren bezog er daher regelmäßig Sozialhilfeleistungen. Der Vater vertrat nun die Ansicht, dass er einerseits für einen volljährigen Sohn nicht mehr unterhaltspflichtig sei - zumal auch seit mehreren Jahren kein persönlicher Kontakt mehr bestand - und andererseits sein Sohn die Arbeitsunfähigkeit durch Drogenmissbrauch selbst verschuldet habe.

Der Vater bekam jedoch nicht Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die elterliche Unterhaltspflicht wieder auflebe, wenn die bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes aus Krankheitsgründen wieder wegfällt. Dies gelte sogar dann, wenn die Krankheit durch das Verhalten des Kindes, wie jahrelanger Drogen- und Alkoholkonsum, selbst verschuldet worden sei. Anders wäre es, wenn der Sohn vorsätzlich keine Einkünfte erzielt hätte, obwohl er dazu fähig und gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. In diesem Fall wäre er als selbsterhaltungsfähig anzusehen gewesen und hätte gegen den Vater keinen Unterhaltsanspruch mehr gehabt. So aber konnte der Vater im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Rückersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet werden - eine für viele Leute sicherlich nur schwer zu akzeptierende Entscheidung.

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