Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Exekutionen gegen Gemeinden

Samstag, 11 November 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn

Gegen eine Gemeinde kann eine vollstreckbare Geldforderung nur dann exekutiert werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft bestätigt, dass die Exekutionsmaßnahme die Erfüllung der der Gemeinde im Interesse des Gemeinwohles obliegenden Aufgabe nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber schützt sohin die Gemeinden im Interesse der GemeindebürgerInnen; zB soll die Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen Gütern durch eine Geldexekution gegen eine Gemeinde nicht eingeschränkt werden. Die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften wurden in den vergangenen Jahren in keinem einzigen Fall um die Ausstellung einer entsprechenden Exekutionserklärung ersucht; offenbar kommen die Gemeinden ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils nach. Dies könnte sich bei einer schwereren Finanzkrise aber rasch ändern.
Kreditgeber und andere Gläubiger von Gemeinden tragen durch dieses Gemeindeexekutionsprivileg ein zusätzliches Risiko. Im schlimmsten Fall könnte eine gerichtlich zuerkannte Geldforderung nicht durchgesetzt werden; die Forderung müsste dann als uneinbringlich abgeschrieben werden. Ein Kreditgeber oder ein anderer Gläubiger einer Gemeinde tun daher gut daran, sich ein vertragliches Pfand einräumen zu lassen und/oder bei Krediten an Gemeinden an vermögens- und finanzschwache Gemeinden besonders vorsichtig zu sein.
Umstritten ist die Frage, ob eine Gemeinde insolvent (zahlungsunfähig) werden kann. Der österreichische Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, diese Frage gesetzlich zu regeln. In der Literatur wird teilweise für eine beschränkte Insolvenzfähigkeit für Gemeinden plädiert, um den Gemeinden finanziellen Handlungs- und Gestaltungsspielraum auch im Insolvenzfall zu sichern. Der Gesetzgeber täte gut daran, nicht bis zu einem aktuellen Anlassfall zu warten, sondern im Interesse der betroffenen Gemeinden und ihrer BürgerInnen sowie der Gläubiger Insolvenzregeln für Gemeinden zu erlassen.

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