Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Falsche Angaben des Verletzungsopfers - Begünstigung

Samstag, 20 März 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn

Auch unwahre Angaben eines Verletzungsopfers können gerichtliche Folgen haben.

In einem konkreten Fall wurde ein 52 Jahre alter Mann durch einen Faustschlag seines 23-jährigen Mitbewohners verletzt. Der Schwerverletzte gab im Krankenhaus wahrheitswidrig an, die Verletzung stamme von einem unfallenden Kasten. Als der Schwerverletzte am nächsten Tag noch einmal das Krankenhaus aufsuchte, berichtigte er seine Aussage. Der Verletzte (das Opfer) erstattete dann auch eine Strafanzeige bei der Gendarmerie.

Der Staatsanwalt erhob schließlich nicht nur gegen den Schläger, sondern auch gegen den Verletzten Anklage. Dem Opfer wurde vorgeworfen, er habe den Täter absichtlich der Strafverfolgung entzogen, indem er gegenüber dem diensthabenden Arzt des Krankenhauses bewusst wahrheitswidrige Angaben machte. Die Anklage führte zu einem Schuldspruch vor dem Landesgericht Feldkirch.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab jedoch der Berufung des Angeklagten Folge und sprach den Verletzten vom Vergehen der Begünstigung frei. In seiner Begründung kam das Berufungsgericht zur Auffassung, die Begünstigungstat sei beim Versuch geblieben. Da der Angeklagte durch die richtigen Angaben am nächsten Tag im Krankenhaus und bei der Gendarmerie den angestrebten Erfolg abgewendet habe, komme ihm der Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuchzu gute.

Im vorliegenden Fall profitierte der Angeklagte von einer gesetzwidrigen Praxis des Krankenhauses. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung wurde nämlich im betreffenden Krankenhaus nicht unverzüglich Anzeige erstattet. Wäre - wie vom Gesetz gefordert - unverzüglich Strafanzeige erstattet worden, wäre das Opfer wegen Begünstigung verurteilt worden.

Es ist wichtig zu wissen, dass die bloße Verweigerung der Auskunft mangels einer allgemeinen Anzeigepflicht in der Regel keine Begünstigung darstellt. Eine bewusst falsche Auskunft gegenüber einem Strafverfolgungsorgan hingegen ist gerichtlich strafbar. Nicht bestraft wird ein Täter unter anderem dann, wenn er einen Angehörigen begünstigt.

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