Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Flexible Arbeitszeitmodelle

Samstag, 15 März 2008 | Alter: 4 Jahre
Autor: MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Feldkirch

Mit 1.1.2008 trat eine weit reichende Novelle des Arbeitszeitrechtes in Kraft. Es ist nun jedem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, gestattet, flexible Arbeitszeitmodelle einzuführen.

Bislang war die Flexibilisierung der Arbeitszeiten den Kollektivverträgen vorbehalten. Branchen, in welchen es keinen Kollektivvertrag gab, hatten Pech. Wurde an einem Tag über die gesetzliche Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, war diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber voll, inkl. Überstundenzuschläge, abzugelten. Dies selbst in Fällen, in denen der jeweilige Dienstnehmer in den Tagen darauf wieder weniger arbeitete. Die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes war den Kollektivverträgen vorbehalten und daher in Branchen ohne Kollektivvertrag nicht zulässig.

Überstunden
In der Praxis wurden Zeitguthaben zwar oft durch die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes abgebaut. Ohne Kollektivvertrag war dies jedoch nicht zulässig und musste von den betroffenen Dienstnehmern daher auch nicht hingenommen werden. Nicht selten wurden daher nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch die Arbeitsgerichte angerufen und sahen sich Unternehmen mit den Überstundenersatzansprüchen ehemaliger Dienstnehmer konfrontiert. Ansprüche, die die Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nie geltend gemacht hätten.

Betriebsvereinbarung
Seit 1.1.2008 kann dies verhindert werden. Es gibt nun endlich auch in Branchen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, die Möglichkeit Durchrechnungszeiträume zu vereinbaren. Arbeitgeber können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein den betrieblichen Bedürfnissen angepasstes Arbeitszeitmodell einführen. Voraussetzung ist die Erstellung einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der Verfassung der entsprechenden Betriebsvereinbarung, eine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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