Fluggastrechte
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn
Die Fluggastrechte-Verordnung der EU gilt seit 17.02.2005 für Linien- und Charterflüge, wenn die Flugreise von einem EU-Flughafen aus angetreten wurde oder in einen Flughafen innerhalb der EU führt und die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat.
Wann ist eine Verspätung relevant? Bei Flügen bis 1.500 km gelten mehr als zwei Stunden als relevante Verspätung, zwischen 1.500 und 3.500 km sind es drei Stunden, über 3.500 km vier Stunden. Ansprüche bei einer relevanten Verspätung: Bei Überbuchungen muss die Fluglinie entweder den Flugpreis binnen sieben Tagen zurück erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum frühest möglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen zur Verfügung stellen. Zusätzlich sind „Betreuungsleistungen“ (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mail) vorgesehen. Vor allem aber muss die Fluglinie die Ausgleichszahlung leisten, die - unabhängig vom Ticketpreis - je nach Fluglänge zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Diese reduzieren sich bei rascher Weiterbeförderung (je nach Fluglänge innerhalb von zwei bis vier Stunden) um die Hälfte. Wird der Flug gestrichen, ohne dass die Fluglinie rechtzeitig mit dem Kunden Kontakt aufnimmt und ein adäquates Ersatzangebot macht, stehen dem Fluggast sämtliche Betreuungsleistungen, die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückflugs oder eine anderweitige Beförderung zu.
Keine Ansprüche bei außergewöhnlichen Umständen: Bei Terrorwarnungen, politischen Unruhen, starkem Schneefall oder anderen Sicherheitsrisiken entsteht für die Fluglinie keine Zahlungspflicht, sofern sie beweisen kann, dass von ihr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Weder ein Streik noch ein technisches Gebrechen fällt grundsätzlich unter diese Ausnahmebestimmung.

