Fotos und Urheberrecht
Autor: Dr. Clemens Pichler LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn
Immer wieder gibt es in der anwaltlichen Praxis Streitigkeiten über die Rechte an Fotos. Häufig werden Fotos ohne Zustimmung des Fotografen ins Internet gestellt oder veröffentlicht. Dabei werden häufig die Rechte des Lichtbildherstellers (derjenige, der das Lichtbild aufnimmt) verletzt.
Welche Rechte hat der Fotograf?
Der Fotograf hat das ausschließliche Recht, das Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Fotos, die keinem besonderen künstlerischen Anspruch gerecht werden. Es ist also nicht erlaubt, ohne Zustimmung des Fotografen, Lichtbilder zu veröffentlichen oder etwa ins Internet zu stellen. Mitunter benötigt es dafür auch die Zustimmung der abgelichteten Person.
Recht auf Namensnennung
Der Hersteller des Fotos hat auch ein Recht auf seine Namensnennung. Wird ein Foto veröffentlicht, ist auch der Name des Lichtbildherstellers (etwa auch Künstlername oder Firma) anzuführen. Auf dieses Recht kann der Fotograf allerdings verzichten.
Kein gutgläubiger Erwerb
Vorsicht ist auch beim Kauf von Lichtbildern geboten. Wenn der Verkäufer selbst nicht die Befugnis hat, die entsprechenden Rechte weiterzugeben, ist auch ein gutgläubiger Erwerb an diesen Rechten nicht möglich. Im Zweifel sind Urheberrechte dahingehend auszulegen, dass diese weitestgehend beim Urheber bleiben.

