Getränkesteuer
Autor: Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn
Im Jahre 2000 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Einhebung einer Getränkesteuer auf Umsätze für alkoholische Getränke gegen geltendes EU-Recht verstößt. Eine Rückerstattung der zu Unrecht eingehobenen Beträge wurde den betroffenen Gastwirten damit in Aussicht gestellt.
Nunmehr liegt ein neues Erkenntnis des EuGH vor, mit welchem der EuGH zum Ergebnis gelangt, dass die Einhebung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke unter gewissen Umständen mit EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar sein kann. Gegenstand dieses Verfahrens bildete allerdings ein völlig anderer Sachverhalt bzw. Steuertatbestand. Auf die Unterschiede zu der österreichischen Rechtslage wurde seitens des EuGH ausdrücklich hingewiesen.
Ungeachtet dessen sieht sich - soweit derzeit überschaubar - zumindest eine Stadt in Vorarlberg veranlasst, das neue Erkenntnis des EuGH zum Anlass zu nehmen, die längst abgeschlossenen Abgabenverfahren wieder aufzunehmen und die Getränkesteuer auch für alkoholische Getränke für vergangene Zeiträume rückwirkend vorzuschreiben. In der Begründung wird hierbei darauf verwiesen, dass nach Ansicht des EuGH nur die Lieferung von Getränken nicht mit einer Getränkesteuer belastet werden dürfe; die Bewirtung selbst (Zurverfügungstellung der Infrastruktur, Beratung der Gäste, Darbietung der Getränke, Abräumservice, etc) sei hingegen eine Dienstleistung, die nach nunmehriger Ansicht des EuGH sehr wohl mit einer Getränkesteuer belastet werden dürfe.
Diese Rechtsansicht wird von den im Bereich des Europarechts tätigen Fachleuten übereinstimmend als unrichtig abgelehnt. Ungeachtet dessen werden die den Gastwirten zugestellten Wiederaufnahmebescheide in Rechtskraft erwachsen, wenn dagegen nicht fristgerecht ein entsprechendes Rechtmittel eingebracht wird. Da die Frist für die Einbringung einer Berufung lediglich 14 Tagen - gerechnet ab der Zustellung des Bescheides - beträgt, empfiehlt sich jedenfalls, bei Erhalt eines derartigen Bescheides unverzüglich kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

