Gewerbeberechtigung "adieu"
Eine strafgerichtliche Verurteilung kann neben anderen Unannehmlichkeiten zur Folge haben, dass einem Gewerbetreibenden die Gewerbeberechtigung versagt oder entzogen wird, was auch existentielle Auswirkungen haben kann.
Ausgeschlossen: Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Personen von der Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich ausgeschlossen sind und zwar bei einer Verurteilung wegen: Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Sonstige strafbare Handlung: Wird jemand zu einer drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt, kann die Gewerbeberechtigung unabhängig des Deliktes versagt oder entzogen werden.
Körperverletzung: So kann beispielsweise auch eine fahrlässige Körperverletzung zum Verlust der Berechtigung führen.
Gastgewerbe: Ausdrücklich von der Ausübung des Gastgewerbes ist man ausgeschlossen bei eine Verurteilung aufgrund bestimmter Delikte nach dem Suchtmittelgesetz.
Finanzvergehen: Aber auch ein Finanzvergehen (z.B. Schmuggel oder Abgabenhinterziehung) kann zur Versagung der Gewerbeberechtigung führen.
Da es sich teilweise um „Kann-Bestimmungen“ handelt, hat die Behörde jedoch einen Entscheidungsspielraum, eine anwaltliche Unterstützung kann daher hilfreich sein. Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, kann abschließend nur noch die Aufforderung unseres Fernseh-Kaisers ans Herz gelegt werden: „er/sie muss halt auch amal a bisserl brav sein“!

