Gewinnverteilung beim Raiffeisenbanken
Autor: Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch/Altach
Angesichts der Vorgänge bei der BAWAG ist sicher auch die Frage interessant, wem eigentlich die Raiffeisenbanken gehören, die beinahe in jeder Gemeinde ansässig sind.
In der Regel werden diese als registrierte Genossenschaften mit beschränkter Haftung geführt. Mit der Zeichnung eines Geschäftsanteiles beteiligt sich der Genossenschafter am Gewinn und Verlust der Bank. Die Bank gehört daher allen Genossenschafter wobei jeder Genossenschafter an der Bank mit seinem Geschäftsanteil beteiligt ist.
Es gibt nun Rechte, die dem einzelnen Genossenschafter zustehen, wie die Teilnahme an der Generalversammlung. Dann gibt es Rechte, welche von allen Genossenschaftern ausgeübt werden, wie etwa die Prüfung der Bilanz und die Gewinnverteilung. In der Generalversammlung, die demnächst bei den Banken stattfindet, sind nicht nur die nötigen Wahlen durchzuführen. Die Genossenschafter haben auch über den Jahresabschluss und die Verteilung des Gewinnes abzustimmen. Dabei ist festzustellen, dass - meistens ohne Gegenstimme - über Vorschlag des Obmannes der ganze Reingewinn dem Reservefonds zugeführt wird. Die Generalversammlung hat aber auch andere Möglichkeiten. Sie kann beschließen, ob der Bilanzgewinn zur Gänze oder Teile davon der Gewinnrücklage (Reservefonds) zugeführt wird oder ob ein Gewinnvortrag (der im nächsten Jahr den Bilanzgewinn erhöht) gebildet wird. Es könnte auch der Gewinn oder Teile davon als sogenannte Ausschüttung an die Genossenschafter ausgezahlt werden.
Vom Recht der Verteilung des Gewinnes auf die Genossenschafter wurde jedoch bisher kaum Gebrauch gemacht. Bei einer Ausschüttung würde ein Genossenschafter bares Geld erhalten, was sicher überlegenswert ist. Der Genossenschafter hat nämlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine (gelegentliche) Ausschüttung wäre daher ein angemessener Ausgleich.

