Gleichheitswidrigkeit von Mindeststrafen im Ausländerbeschäftigungsgesetz
Autor: Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von mindestens € 2.000,00 und bis zu € 10.000,00 vor.
Die Mindeststrafe könnte jedoch verfassungswidrig sein. Das Gesetz gibt nämlich nicht die Möglichkeit, zwischen einem Unternehmer und einem Privaten zu differenzieren. Auch die konkreten Umstände unter welchen ein Ausländer beschäftigt wurde und die persönlichen Verhältnisse des Täters können nicht berücksichtigt werden.
Differenzierungen müssen möglich sein
Die Differenzierung ist jedoch geboten, weil der Gesetzgeber im Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die hohen Strafdrohungen den wirtschaftlichen Nutzen der Beschäftigung von Ausländern treffen will. Dieser Nutzen ist aber ganz unterschiedlich, je nach dem, ob er, wie beim Privaten, nur in einem Kostenvorteil besteht oder ob, wie bei einem Unternehmen, damit typischerweise und regelmäßig Gewinnchancen eröffnet werden. Die fehlende Möglichkeit, eine geringere Strafe festzulegen, kann sogar existenzbedrohend werden!
Anhängiges Verfahren beim Verfassungsgerichtshof
Aufgrund einer Berufung in einem Strafverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg nun beim Verfassungsgerichtshof beantragt, die Mindeststrafe aufzuheben. Die Entscheidung des Gerichtshofes wird mit Interesse zu verfolgen sein.
Wer nach dieser Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wird, kann sich allerdings nicht auf das nun beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren verlassen. Nur wer selbst sein Straferkenntnis anficht und bis zum Verfassungsgerichtshof bringt, bevor dieser in die Verhandlung über die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle eintritt, kommt in den Genuss einer allfälligen Aufhebung.

