Grunderwerb durch schweizer Staatsangeörige
Autor: Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Schruns/Feldkirch
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Eigentumswohnung zweier Schweizer Staatsangehöriger wurde versagt.
Wohnung für die Ferien
Die Erwerber beabsichtigten, die Wohnung zu Ferienzwecken zu benützen. Die Behörde stützte sich auf die derzeit gültige Rechtslage und führte aus, dass die Schweiz weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehöre und sich die beiden Schweizer Staatsangehörigen daher nicht auf die Kapitalsverkehrsfreiheit berufen könnten. Auch das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen sehe für diesen Fall keine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor.
Abwägung von Interessen
Nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer nur dann genehmigt werden, wenn unter anderem ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Auch private Interessen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Allein der Umstand, dass die beiden Schweizer Staatsangehörigen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zur Ferienwohnung eine erhöhte Auslastung der Ferienwohnung garantierten, stelle kein volkswirtschaftliches Interesse dar. Das öffentliche Interesse am Bestehen von Ferienwohnungen sei gering.
Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
Aufgrund der Beschwerde der beiden Schweizer Staatsangehörigen hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst folgendes entschieden: Zu Recht sei der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg davon ausgegangen, dass zum Erwerb einer Eigentumswohnung durch Schweizer Staatsangehörige die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erforderlich sei und die im Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen würden.

