Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Hände weg von „Schenkkreisen“!

Samstag, 21 Mai 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch

So genannte Schenk- oder Herzkreise haben sich auch in Vorarlberg etabliert. Man kommt zusammen und schenkt sich Geld. Am Ende einer “Spielrunde” sind für jeden Beschenkten acht neue Geldgeber zu finden. Die Zahl der weiter benötigten Geldgeber steigt exponentiell mit der Existenzdauer des Kreises. Hinter einer Wolke aus Freundlichkeit und Esoterik verbirgt sich allerdings ein tückisches Schneeballsystem. Am Ende gibt es (fast) nur Verlierer.
Nicht nur aus Gründen der Mathematik, auch aus rechtlicher Sicht muss von einer Teilnahme an einem Schenkungskreis dringend abgeraten werden. Wer ein Gewinnerwartungssystem in Gang setzt oder veranstaltet, wer es durch Anwerbung vieler Teilnehmer in geeigneter Weise verbreitet oder sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert, macht sich nämlich strafbar. Mag sein, dass die Teilnahme allein nicht strafbar ist; sobald aber aktiv Teilnehmer geworben werden, begibt man sich auf dünnes Eis. Die ersten Strafverfahren sind bereits anhängig.
Abgesehen von der strafrechtlichen Komponente, empfiehlt sich auch aus zivilrechtlicher Sicht die Teilnahme an einem Schenkkreis nicht. Selbst wenn es ein Teilnehmer bis in die Mitte eines Kreises schaffen sollte, kann noch lange nicht mit dem großen Geldsegen gerechnet werden. Die schenkenden Personen können nämlich ihre Geschenke im Nachhinein zurückfordern. Da es sich bei einer Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, wäre ein Motivirrtum erheblich.
Wird eine Zuwendung nur gemacht, um später selbst beschenkt zu werden, und stellt sich dann heraus, dass dies gar nicht möglich ist, kann der Schenker sein Geschenk daher zurückfordern. Die Schenkung könnte auch zurückgefordert werden, weil das Schenkungsgeschäft sittenwidrig ist. In Deutschland mussten aus diesem Grund Beschenkte bereits mehrfach die erhaltenen Beträge zurückgeben.

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