Haften Gesellschafter im Konkurs ihrer GmbH?
Autor: Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dobnrin
Diese Frage wäre unter Heranziehung des GmbH-Gesetzes grundsätzlich zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber in den letzten Jahren immer wieder eine solche Durchgriffshaftung angenommen, also eine Haftung der Gesellschafter für die Schulden ihrer GmbH.
Nach der Rechtsprechung wird das Trennungsprinzip zwischen Gesellschafter und Gesellschaft durchbrochen, wenn „die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen“ ein solches Hinweggehen von der Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter rechtfertigen. Es gibt verschiedene Arten von Fallgruppen, die eine Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft begründen, wobei diese Gesellschafterhaftung nicht auf Missbrauchfälle beschränkt ist.
Vor kurzem entschied der OGH, dass die Gesellschafter (öffentlich-rechtliche Tourismusverbände), die verschiedenste Maßnahmen im Interesse des Fremdenverkehres über eine hiezu eigens gegründete Betriebs GmbH abwickelten, im Konkurs dieser GmbH haften. Kernaussage der Entscheidung ist, dass die Tourismusverbände für diese zum Teil recht kostenintensiven Tätigkeiten eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH gründeten. Außerdem wurden jährliche Beitragszahlungen vereinbart (diese jedoch in der Folge eingestellt), auf die Geschäftsführung Einfluss genommen und bei einem Kreditgeber den Eindruck besonderer Bonität erweckt.
Dass Geschäftsführer im Konkurs der GmbH immer wieder zur Haftung herangezogen werden, ist nichts Neues. Mit dieser Entscheidung setzt der OGH aber einen weiteren Meilenstein auch in der Frage der Haftung der Gesellschafter einer GmbH, was im Übrigen auch analog auf die Aktiengesellschaft Anwendung findet.

