Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Haftung der Rechnungsprüfers eines Vereines

Samstag, 20 Dezember 2003 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Eine Bestimmung im neuen Vereinsgesetz regelt, dass ein Mitglied eines Vereinsorganes dann dem Verein für einen Schaden haftet, wenn es unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzt. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist zwar zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit für den Verein unentgeltlich erfolgt oder nicht. Durch das neue Gesetz wurde jedoch auch eine neue Haftung für Rechnungsprüfer eingeführt. Dies führt zu einer deutlichen Verschlechterung der rechtlichen Situation, insbesondere für ehrenamtliche Funktionäre von kleinen Vereinen.

Rechnungsprüfer müssen nun nicht nur die finanzielle Gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel überprüfen. Sie haben nunmehr unter anderem auch darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres durchgeführt werden kann. Auch haben sie aufzuzeigen, wenn Gefahren für den Bestand des Vereines bestehen; dies werden insbesondere finanzielle Gefahren sein. Die Rechnungsprüfer haben daher nicht nur die Rechnungslegung zu prüfen, sondern müssen laufend Kontrollmaßnahmen setzen. Bislang oblagen solche Dinge allein dem Vorstand.

Besonders schwerwiegend ist, dass die durch das neue Gesetz geschaffene Schadenersatzpflicht nicht nur vom Verein geltend gemacht werden kann. Sollte der Verein Schulden haben und über kein Vermögen verfügen, kann auch ein Gläubiger direkt auf die Rechnungsprüfer und deren privates Vermögen greifen und seine Ersatzansprüche geltend machen! Ein Entlastungsbeschluss der Generalversammlung bringt hier keine Verbesserung für die Rechnungsprüfer. Es ist daher dringend zu empfehlen, für dieses Risiko eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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