Haftung der Wohnungseigentümer bei Wasserschäden
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz
Insbesondere bei alten Wohnungseigentumsanlagen kann es immer wieder vorkommen, dass aufgrund der Überalterung Abwassersystems Schäden auftreten. In einem konkreten Fall drang Wasser in eine Wohnung ein, beschädigte die Holzdecke, die Malerei und führte zu Schimmelbildung.
Der Wohnungseigentümer klagte die Wohnungseigentumsgemeinschaft und behauptete, diese habe das völlig überalterte Wasserleitungssystem trotz regelmäßiger Schäden nicht entsprechend gewartet. Das Berufungsgericht gab nun dem Wohnungseigentümer in einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung grundsätzlich Recht.
Haftung bei systembedingter Ursache
Nach dieser Entscheidung ist die Wohnungseigentumsgemeinschaft für die Schäden zuständig und kann sich nicht darauf hinaus reden, der Verwalter hätte tätig werden müssen. Die Haftung ist dann gegeben, wenn das Wasserleitungssystem überaltert ist und immer wieder Schäden auftreten, die dieselbe systembedingte Ursache haben. In einem solchen Fall haftet die Wohnungseigentumsgemeinschaft, weil das Wasser im Leitungssystem als „gefährliche Sache“ angesehen wird. Diese Haftung ist nicht vom Verschulden abhängig. Der Geschädigte muss also nur Umstände behaupten und beweisen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich machen, dass Wasserschäden immer wieder aufgetreten sind und auf dieselbe systembedingte Ursache zurückzuführen sind.
Mitverschulden
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, dass ein Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Erhaltung des Wasserleitungssystems erzwingen kann und wenn er dies unterlassen hat, dies als Mitverschulden angesehen werden kann.
Treten in einem alten Wohnungseigentumsobjekt immer wieder dieselben Wasserschäden ein, ist also sowohl für die Wohnungseigentumsgemeinschaft, als auch für den Einzelnen und natürlich auch für den Verwalter Vorsicht geboten und Handlungsbedarf gegeben.

