Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Haftung des Staates für Äußerung eines Beamten

Sonntag, 11 November 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn

Im EU-Gemeinschaftsrecht ist der Grundsatz der „Staatshaftung“, also der Haftung eines Staates für Schadenersatzansprüche, die einem Einzelnen etwa aus der mangelhaften Umsetzung von Richtlinien oder aufgrund sonstiger gemeinschaftsrechtswidriger Rechtsakte entstehen, bereits seit längerem anerkannt. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr erstmalig auch die Haftung eines Mitgliedstaates für Schadenersatzansprüche bejaht, die ein Unternehmen gegen diesen aufgrund einer von einem Beamten in der Öffentlichkeit abgegeben, nachteiligen Stellungnahme geltend gemacht hat:
Ausgangsfall:
Ein finnischer Beamter hat im staatlichen Fernsehen ein Interview gegeben, in dem er sich kritisch zu angeblich vorhandenen Sicherheitsmängeln an den von einem italienischen Unternehmen vertriebenen, ordnungsgemäß CE-gekennzeichneten Hebebühnen geäußert hat. Diese landesweit ausgestrahlte Aussage führte zu einem erheblichen Umsatzrückgang des italienischen Herstellers in Finnland, welcher sich mit einer entsprechenden Staatshaftungsklage gegen Finnland zur Wehr setzte.
Entscheidung:
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass Äußerungen eines Beamten dem Staat dann zurechenbar sind, wenn aufgrund ihrer Form und der Umstände bei den Empfängern der Äußerungen der Eindruck entsteht, dass es sich hierbei um offizielle staatliche Verlautbarungen und nicht um die private Meinung des Beamten handelt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sei das italiensche Unternehmen daher berechtigt, den ihm dadurch entstandenen Schaden vom Staat ersetzt zu verlangen.
Fazit:
Diese Entscheidung ist mit derzeit unabsehbaren Folgewirkungen verbunden. Einerseits stehen dem Einzelnen nunmehr zusätzliche Instrumentarien offen, sich gegen Verhaltensweisen von Beamten zur Wehr zu setzen. Umgekehrt werden Staatsbedienstete vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bei öffentlichen Stellungnahmen penibel auf die Art und Weise ihrer Äußerungen Beacht zu nehmen haben.

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