Haftung nach Schiunfällen
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Die Anzahl der schweren Unfälle auf den Schipisten nimmt insbesondere durch die Carvingtechnik und die damit im Zusammenhang stehenden höheren Geschwindigkeiten zu. Somit finden auch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach Schiunfällen statt und es liegt daher in der Zwischenzeit eine relativ gesicherte Rechtssprechung vor.
Haftung des Pistenbetreibers
So ist klar, dass der Pistenbetreiber aufgrund mangelnder Pistensicherung demjenigen gegenüber haftet, der eine gültige Liftkarte erworben hat. Natürlich ist ein Mitverschulden des Schifahrers häufig ebenfalls vorliegend, da zahlreiche Schi- oder Snowboardfahrer zu schnell unterwegs sind und ihr Fahrkönnen überschätzen.
Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Aktuell hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Pistenbetreiber, der den Pistenrand nicht ordnungsgemäß absicherte, zu drei Viertel dem Schifahrer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Schifahrer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit. Es traf ihn somit ein Mitverschulden von einem Viertel.
In einem anderen Fall fuhr ein Snowboarder trotz schlechter Pistenverhältnisse mit ca. 40 km/h und kam aufgrund eines Felsbrockens zu Sturz. Der Pistenbetreiber verabsäumte es, die Piste zu kontrollieren und eben diesen Felsbrocken von der Piste zu beseitigen. In diesem Fall wurde eine Verschuldensteilung von 1:1 zwischen dem Snowboardfahrer und dem Liftbetreiber vorgenommen.
Gravierende Auswirkungen bei Personenschaden
Es wird daher dringend empfohlen, die Geschwindigkeit dem Fahrkönnen anzupassen. Bei einem Unfall könnte dies sonst gravierende Auswirkungen haben, insbesondere dann, wenn nicht nur der Unfallverursacher, sondern eben auch andere Personen verletzt oder sogar getötet werden. Dies hat für den betreffenden Wintersportler nicht nur zivilrechtliche, sondern dann auch strafrechtliche Konsequenzen.

