Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Halloween

Donnerstag, 01 November 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn

Ob es nun als etwas andere Brauchtumspflege der Spaßgesellschaft, als geniale Idee von Marketingstrategen oder spirituelles „was auch immer“ abgetan wird: Halloween und dessen Begleiterscheinungen sind auch bei uns jährliche Rituale.
Der eine oder andere dürfte jedoch den um Süßigkeiten aller Art heischenden Kinderspruch „Tricks or Treats“ (frei:Süßes oder sonst gibts- Saures) als Aufforderung zum Vandalismus mißverstehen. So erklärt sich scheinbar das leider auch wiederkehrende Ritual von Sachbeschädigungen, wenn den Aufforderungen vermeintlicher Naschkatzen nicht im angedachten Maße nachgekommen wird.
Haftung mündiger Minderjähriger:
So manchem derart Halloween Missbrauchendem dürfte dabei nicht bewusst sein, daß sowohl in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr die Deliktsfähigkeit eintritt. Ab diesem Zeitpunkt hat jedermann für sein rechtswidriges Fehlverhalten einzustehen und macht sich selbst auch schadenersatzpflichtig. Um mutmaßlichen Ausflüchten gleich entgegenzutreten: Die Tatsache, daß ich noch über kein Vermögen oder Einkommen verfüge, ist unerheblich. Ein gerichtliches Urteil kann zumindest 30 Jahre exekutiert werden.
Haftung Unmündiger:
Wenngleich Unmündige (bis 14 Jahre) vor der vollen Härte des Gesetzes geschützt werden, so dürfen sich unmündige Halloween-Missetäter nur bedingt in Sicherheit wiegen. Strafrechtlich wurde vom Gesetzgeber zwar eine klare Altersgrenze zugunsten der Unmündigen gezogen, aber auch sie kann nach solchen sachbeschädigenden „Streichen“ eine zivilrechtliche Haftung treffen.
§ 1310 ABGB zwingt unter gewissen Umständen auch Unmündige für ihr rechtswidriges Verhalten schadenersatzrechtlich einzustehen. Die Rechtssprechung bei der einzelfallbezogenen Beurteilung hierzu geht teilweise sogar sehr weit. Davon unbenommen bleibt immer die Frage nach der Haftung der Eltern bei schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht.

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