Informationsanspruch von Genossenschaftern
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz
Ein Genossenschafter ist Mitglied der Genossenschaft und haftet insbesondere im Falle einer Liquidation oder Konkurses persönlich für einen bestimmten Beitrag. Er wird also ein Interesse daran haben, dass die Geschäfte der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden.
Das Mitglied der Genossenschaft hat die Möglichkeit, die Bilanz zu prüfen, dies und die Bestimmung der Gewinnverteilung ist allerdings nur im Rahmen der Generalversammlung möglich. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokollbuch festzuhalten, dessen Einsicht jedem Genossenschafter frei steht. Der Genossenschafter hat auch das Recht, eine Abschrift des Genossenschaftsvertrages, der Rechnungsabschlüsse und Bilanzen zu erhalten. Nach dem Gesetz steht dem einzelnen Genossenschafter jedoch nicht das Recht zu, Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ausgeschiedenen Gesellschaftern einer GmbH dann ein individuelles Recht auf Bucheinsicht für den Zeitraum bis zum Ausscheiden eingeräumt, wenn sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen wollen und das Informationsinteresse konkret darlegen. Weil das Gesetz einem Genossenschafter eine solche Möglichkeit nicht einräumt und ohne deren Einräumung es nicht möglich wäre, Ansprüche gegen die Genossenschaft geltend zu machen, hat der OGH nun jüngst ausgesprochen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und hat die geschilderte Rechtslage aus dem GmbH-Recht auch im Genossenschaftsrecht angewendet.
Wenn die Genossenschaft einen Rechtsmissbrauch befürchtet, kann sie dies einwenden. Sie muss diesen Umstand jedoch konkret behaupten und bescheinigen, dass dem Genossenschafter die aus den Protokollbüchern ersichtlichen Daten bislang noch nicht bekannt gewesen sind, sodass aus diesem Grund die Gefahr eines Missbrauches abzuleiten ist.
Der einzelne Genossenschafter hat also durchaus die Möglichkeit, Bucheinsicht zu begehren, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Genossenschaft geltend machen möchte.

