Internet und Rücktrittsrecht
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
Weihnachten und die Frage nach dem richtigen Geschenk naht mit riesigen Schritten. Die Zahl derer, die dabei auf die Segnungen des Internets zurückgreifen, ist stetig steigend. Auktionsplattformen im Internet sind nicht zuletzt seit „ebay“ jedem Nutzer ein Begriff. Die damit einhergehenden rechtlichen Fragestellungen beschäftigen regelmäßig auch die Gerichte.
Angebot und Annahme
Im Rahmen einer Internet-Auktion von „ebay.de“ hatte ein deutscher Konsument bei einem gewerblichen Anbieter ein Schmuckarmband mittels Höchstgebot „ersteigert“. Als der betreffende Käufer nicht bezahlte, wurde er geklagt. Er verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er hätte den Vertrag wirksam widerrufen.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellte in diesem Fall klar, daß es sich bei einer Internet-Auktion über eine Plattform wie „ebay“ um einen Kaufvertrag handelt, der durch Angebot und Annahme und nicht durch einen Zuschlag wie bei einer öffentlichen Versteigerung zu Stande kommt.
Widerrufsrecht
Ausgehend davon bestätigte der BGH daher das Widerrufsrecht des Konsumenten, das gemäß der betreffenden einschlägigen deutschen Bestimmung bei einem öffentlichen Zuschlag nicht bestanden hätte.
In Österreich gibt es eine ähnliche Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz. Ein Verfahren ist bereits anhängig. Auch wenn hierzu noch keine abschließende Antwort vorliegt, so können zumindest bereits jene Konsumenten, die auf deutschen Auktions-Plattformen im Internet Käufe von deutschen Unternehmern tätigen, in den Genuß dieser Judikatur kommen. Und davon gibt es sicherlich eine Menge.

