Irrtum des Bürgen
Autor: Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich jüngst wieder einmal mit der Frage zu befassen, ob ein Irrtum des Bürgen über die Bonität und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dennoch zu einer Zahlungsverpflichtung führt.
Eine Bank war Gläubigerin einer Schuld. Der zuständige Mitarbeiter der Bank teilte dem möglichen Bürgen mit, dass die Bürgschaft risikolos sei. Tatsächlich war die Bürgschaft keinesfalls risikolos. Der eigentliche Schuldner konnte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen und wurde daraufhin der Bürge von der Bank in die Pflicht genommen.
Der OGH hat ausgesprochen, dass ein Irrtum des Bürgen über die Bonität des Schuldners sehr wohl relevant sei. Nach Ansicht des Gerichtes lag es auf der Hand, dass der Bürge die Bürgschaft ohne Irrtum über die Bonität des Schuldners nicht übernommen hätte. Schließlich habe auch der Mitarbeiter der Bank, sohin der Gläubigerin, den Irrtum beim Bürgen veranlasst, sodaß alle Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit dieser Bürgschaftserklärung vorlagen. Hätte der Schuldner selbst den Irrtum des Bürgen veranlaßt, bliebe die Bürgenhaftung jedenfalls bestehen.
Der OGH hat jedoch in seiner Entscheidung auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ganz offensichtliche unrichtige Angaben des Gläubigers, deren Überprüfung dem Bürgen offen stand und leicht möglich gewesen wäre, nicht als Täuschungs- oder Irreführungshandlung angesehen werden. Der Bürge, der daher bereits Kenntnis über die schlechte Situation des Schuldners hat oder haben müsste, kann sich auf den Irrtum nicht mehr berufen. Er würde für die Bürgschaftserklärung haften.
Die neue Entscheidung des OGH schließt an die bereits in den letzten Jahren erkennbare Tendenz an, Anfechtungsmöglichkeiten des Bürgschaftsvertrages etwas großzügiger zu beurteilen.
Das Problem des Bürgen, vor Gericht auch zu beweisen, dass er vom Gläubiger in Irrtum geführt wurde, bleibt jedoch bestehen. Der Beweis kann entweder durch Schriftverkehr oder auch durch Zeugen, die bei der Besprechung anwesend waren, erfolgen. Auf ein Verschulden der Bank kommt es nicht an. Auch wenn sich die Bank selbst über die finanzielle Situation des Schuldners irrt, würde die Anfechtbarkeit bestehen bleiben.

