Ist Kannibalismus nur Totschlag?
Autor: Mag. Clemens Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch
Der Computertechniker Armin Meiwes, bekannt als der Kannibale von Rotenburg, wurde durch das Landgericht Kassel wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte auf Mord erkannt werden müssen.
Die Spruchkammer verneinte jedoch Mord aus niedrigen Beweggründen. Nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebes habe Meiwes getötet, sondern aus Neugier auf das Gefühl beim Schlachten und um an Männerfleisch zu gelangen, so die etwas obskure Begründung.
Das Urteil ist zu schelten. Es gibt vielfältige Argumente, den Tatbestand des Mordes als erfüllt anzusehen. Bei uns ist Mord, wer einen Anderen vorsätzlich tötet. Es bedarf keiner zusätzlichen subjektiven Antriebe oder Motive. Und von Totschlag sprechen wir, wenn der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung handelt. Davon kann natürlich bei einem vereinbarten und unter Videobegleitung vorgenommenen Tötungsakt keine Rede sein. Hier unterscheidet sich unsere Rechtslage von jener in Deutschland ganz entscheidend.
Ohne auf die grausliche Seite der Tatbegehung einzugehen, muss ernsthaft gefragt werden, ob Tötung auf Verlangen vorliegt. Dieses Delikt ist bei uns nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, vorausgesetzt, es gibt das ernstliche und eindringliche Verlangen des Opfers. Kann aber ein Mensch, der sich Schmerzen bis zum Todeseintritt zufügen lassen will, dies ernstlich und eindringlich wollen? Meiwes meinte, er habe seinem "Freund" Bernd nur die Schmerzen zugefügt, die er wollte. Ist ihm nicht entgegen zu halten, dass es ihm nur um die Verwirklichung seiner Wahnsinnsfantasien ging und er erkennen hätte müssen, dass ein so schwer gestörter Masochist gar nicht mehr frei denken und freie und ernstlich gewollte Entscheidungen treffen kann?
Noch ist in diesem extremen Justizfall nicht das letzte Wort gesprochen. Es wird sich nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe damit befassen müssen. Vielleicht findet er eine Lösung, welche die Gesellschaft versöhnt und die allfälligen Nachahmungstätern Warnung und Abschreckung ist. Die Tat stößt jedenfalls an die Grenzen des Rechts und richterlicher Fähigkeit, Unrecht in angemessener Weise zu bestrafen.

