Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Kartellrecht neu

Samstag, 25 März 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in Dornbirn

Das österreichische Kartellgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 umfassend neu geregelt. Nunmehr sind Kartelle in Österreich verboten, sofern sie nicht unter einen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand fallen (Legalausnahmesystem). Ob ein Kartell vom Verbot ausgenommen ist, müssen die beteiligten Unternehmen selbst beurteilen. Das österreichische Kartellrecht folgt damit weitgehend den Vorgaben des europäischen Kartellrechts. Unverändert blieben die Bestimmungen über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Dieser ist bereits seit der letzten Kartellgesetznovelle (2002) verboten.
Für die Zusammenschlusskontrolle wurden die Aufgriffsschwellen erhöht, der Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrollbestimmungen ist aber immer noch erheblich. Zudem fallen nunmehr auch kooperative Gemeinschaftsunternehmen (GU) in den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle. Auch darin folgt der österreichische Gesetzgeber dem Vorbild des Gemeinschaftsrechts.
Neu ist insbesondere auch die Einführung der Kronzeugenregelung. Danach können Unternehmen, die bei der Untersuchung von kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, bei der Verhängung von Bußgeldern eine begünstigende Behandlung erwarten (Kronzeugen).
Wichtiger Hinweis: Auf Grund der dramatisch hohen möglichen Bußgeldsanktionen (bis zu 10 % des Jahresumsatzes der an der wettbewerbswidrigen Handlung beteiligten Unternehmen) empfiehlt sich dringend, vertragliche Vereinbarungen und Verhaltensweise mit Wettbewerbern („horizontale Kartelle“) und mit Lieferanten oder Kunden („Vertikalvereinbarungen“) wie zB Einkaufskooperationen, Vertriebsvereinbarungen, Bezugsverträge, Lizenzvereinbarungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaftsverträge, Fusionen und Unternehmenskaufverträge auf ihre kartellrechtliche Vereinbarkeit zu überprüfen.

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