Kein Spaß ohne Grenzen
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
Die ständig steigende Zahl an neuen Fun-Sportarten und Freizeitaktivitäten, die sich an Waghalsigkeit und Nervenkitzel jeweils zu überbieten versuchen, fördert auch permanent Haftungsfragen zu Tage. Das vor Jahren noch als Inbegriff des spektakulären Wochenendspaßes geltende Bungee-Springen mutet dabei teilweise schon als langweilig an. Die in diesem Zusammenhang jährlich zu hunderten stattfindenden „Events“ beschäftigen angesichts der mitunter massiven Verletzungen der Teilnehmer zwischenzeiltich in trauriger Regelmäßigkeit die Gerichte.
Kernpunkt dabei sind im wesentlichen die Fragen nach den vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen, Sicherheitsmaßnahmen und Aufklärungen, bzw. welche Gefahren dem jeweiligen Teilnehmer bewusst sein mußten. So hatte sich jüngst der Oberste Gerichtshof abermals mit einem im Rahmen eines Seminares stattgefundenen nächtlichen „Schlauchrutschen“ (neudeutsch: „Snow-Rafting“) zu befassen. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung sollten bei freier Wahl der Startintervalle paarweise über eine ihnen unbekannte steile Piste bei Dunkelheit in aufgeblasenen Traktorschläuchen sitzend ohne spezielle Lenk- und Bremsmöglichkeit schnellstmöglich zu Tale gleiten. Eines der Paare kam zu Sturz und verletzte sich dabei erheblich.
Der OGH hat dabei nochmals klargestellt, daß sich ein Veranstalter auch durch einen allfälligen Haftungsausschluß von der Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Verletzungen dann nicht befreien kann, wenn diese auf unterbliebene oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind, sodaß jedenfalls eine Haftung des Veranstalters klar attestiert wurde. Der OGH sah allerdings im konkreten Fall auch ein Mitverschulden der Verletzten insofern, als jedermann - also selbst mit dem Bewerb „Schlauchrutschen“ bisher nicht Vertraute - auch ohne Aufklärung das Risiko und die Verletzungsmöglichkeit bekannt sein mußte. Wer dieses Risiko dennoch in Kauf nimmt, hat zumindest ein Mitverschulden zu tragen.
Veranstalter wie auch Teilnehmer sind daher wiederholt aufgerufen, im Bewußtsein ihrer jeweiligen Pflichten und Risken zu handeln. Die Folgen solcher Pflichtverletzungen sind sowohl menschlich wie auch finanziell teilweise unabsehbar.

