Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Kindersicherung

Samstag, 28 Januar 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard

Die Bedeutung einer richtigen Sicherung von Kindern während Fahrten in Kraftfahrzeugen ist längst bekannt. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Reihe detaillierter Vorschriften reagiert, die jüngst wieder ergänzt wurden. Unrichtige Kindersicherung gilt neuerdings auch als so genanntes Vormerkdelikt. Die im Detail nicht immer leicht verständlichen Vorschriften sollen deshalb kurz erläutert werden.
Als Grundregel ist davon auszugehen, dass Kinder unter 14 Jahren die kleiner als 150 cm mit einer geeigneten Kinder-Rückhalteeinrichtung befördert werden müssen. Bis zu einem Gewicht des Kindes von 22 kg ist dafür ein geeigneter Kindersitz zu verwenden. Wenn bereits durch zwei auf den äußeren Sitzen befestigte Kindersitze auf dem mittleren Sitz zu wenig Platz für einen weiteren Kindersitz ist (faktische Unmöglichkeit) genügt ausnahmsweise die Sicherung durch den Beckengurt allein. Auch bei Kindern ab 22 kg ist der Beckengurt alleine ausreichend. Von Technikern wird freilich betont, dass der Beckengurt nur eine Mindestsicherung darstellt, die aus technischer Sicht nicht empfohlen wird.
Der reguläre Sicherheitsgurt wird als Dreipunktgurt bezeichnet. In modernen Fahrzeugen ist der Sicherheitsgurt höhenverstellbar. Sofern das Kind größer als 135 cm ist, kann ein solcher höhenverstellbarer Dreipunktgurt verwendet werden. Dies gilt auch bei Kindern, die noch nicht 150 cm groß sind, aber bereits schwerer als 36 kg. Ansonsten muss für solche Kinder ein Sitzkissen verwendet werden, da diese einer weitaus höheren Gewichtsbelastung gewachsen sind.
Bei nach rückwärts gerichteten, also gegen die Fahrtrichtung angebrachten, Kindersitzen ist zu beachten, dass diese am Beifahrersitz bei aktivem Airbag verboten sind. Es muss also entweder der Airbag ausgeschaltet werden oder ein solcher Sitz, der vor allem bei Kleinkindern bis 14 Monaten verwendet wird, auf der Rückbank des Fahrzeuges angebracht werden. Ausnahmen von der Kindersicherungspflicht gibt es beispielsweise für Taxis, Einsatzfahrzeuge und Krankenhaustransporte.

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