Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Kindesentführungen/Haager Übereinkommen

Samstag, 06 November 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn

Wird ein Kind von einem Elternteil widerrechtlich in ein anderes Land gebracht, kommt das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aus dem Jahr 1980 zur Anwendung (Haager Übereinkommen). Zweck dieses Übereinkommens ist es, ein widerrechtlich entführtes Kind in einem Schnellverfahren wieder in seine bisherige und vertraute Umgebung zurückzubringen.

In Österreich wurde dieser Vertrag im Jahr 1988 kundgemacht. Inzwischen gehören ca. 70 Staaten diesem Übereinkommen an. Ein Drittstaat muss beispielsweise die von einem ausländischen Vater entführten Kinder ebenso nach Österreich zurückführen, wie Österreich seinerseits verpflichtet ist, die von einer Mutter nach Österreich entführten Kinder ins Herkunftsland zurückzubringen.
Das Haager Übereinkommen enthält jedoch keine Bestimmungen über das Sorgerecht. Das Übereinkommen soll lediglich sicherstellen, dass das Kind an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes „zurückgegeben“ wird. Über das Sorgerecht der Eltern haben dann die dortigen Gerichte bzw. Behörden zu entscheiden.

Die Rückführung des Kindes kann nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Solche liegen vor, wenn mit einem körperlichen oder seelischen Schaden des Kindes zu rechnen ist oder wenn das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Bei einer Ablehnung müssen also außergewöhnliche Umstände vorliegen, wobei beweispflichtig jene Person ist, die sich der Rückgabe widersetzt.

In einem konkreten Fall, welcher sich erst kürzlich zutrug, wehrte sich eine Mutter aus Vorarlberg erfolglos gegen die Rückführung ihres Kindes zum Kindesvater nach Kanada. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht konnte keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohles bei der Rückgabe des aus Kanada entführten Kindes erkennen; der Oberste Gerichtshof in Wien hat die Entscheidung des Landesgerichtes schließlich bestätigt.

Zentrale Behörde bei einer Kindesentführung in Österreich ist nach dem erwähnten Übereinkommen das Bundesministerium für Justiz; vor Ort zuständig sind die Bezirksgerichte.

Vorarlberger Rechtsanwaltskammer | Marktplatz 11 | 6800 Feldkirch | Österreich
T 05522 71122 | F 05522 71122 - 11 | E-Mail | Impressum