Die Vorarlberger Rechtsanwälte

„Kuckuckskinder“

Samstag, 21 April 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn

Bekommt eine Ehefrau ein Kind, so gilt der Ehemann als Vater. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest steht, kann die gesetzlich vermutete Vaterschaftsfeststellung aufgehoben werden. Dafür ist ein „besonders qualifiziertes Anerkenntnis“ durch den biologischen Vater notwendig, das von der Mutter bestätigt werden und dem das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung (Jugendamt) zustimmen muss.
Bestreitung: Hat der Ehemann Bedenken, dass das Kind von ihm gezeugt wurde, so kann er binnen zwei Jahren, nachdem er Kenntnis von Umständen erlangt hat, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen, beim Bezirksgericht Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt einbringen. In diesem Fall muss der Ehemann mittels Vaterschaftstest beweisen, dass er nicht der Vater ist. Hat der Mann mit der Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes Erfolg, gilt das Kind als unehelich.
Feststellung der Vaterschaft: Neben dem Ehemann oder Staatsanwalt kann auch das Kind selbst seine biologische Vaterschaft gegen die bloß rechtlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes der Mutter feststellen lassen. Kommt es zu einem Ehelichkeitsbestreitungsprozess, kann die Mutter ein mj. Kind wegen eines nicht auszuschließenden Interessenkonfliktes nicht vertreten. In diesem Fall wird so genannter Kollisionskurator (z.B. Jugendwohlfahrtsträger) bestellt.
Unterhaltspflicht: Bis zur Klärung der Frage der ehelichen Abstammung bleibt der Ehemann unterhaltspflichtig. Erst wenn die Ehelichkeitsbestreitung erfolgreich war, kann die Unterhaltspflicht rückwirkend wegfallen. Dann könnte der Ehemann auch Ersatz für den geleisteten Unterhalt von der Mutter bzw. dem leiblichen Vater fordern.

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