Kunstfehler oder Zufall - wer haftet?
Autor: Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz
Grundsätzlich ist ein Geschädigter berechtigt, vom Verursacher eines Schadens Ersatz zu fordern. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer für einen Schaden aufzukommen hat, wenn niemand dafür direkt verantwortlich gemacht werden kann. Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch trifft der Zufall denjenigen, in dessen Vermögen und Person er sich ereignet. Dass jedoch das Gericht zur Vermeidung von Härten einen gewissen Spielraum hat, zeigt folgender Fall:
In einem Krankenhaus kam ein Kind mit schwersten Geburtsschäden zur Welt. Es wird lebenslang an Gehirnschäden leiden und blind bleiben. Es entstand der Verdacht, dass den Ärzten ein Kunstfehler unterlaufen ist. Daher klagte das Kind (durch seinen gesetzlichen Vertreter) den Krankenhausträger auf Schmerzengeld und Ersatz des erhöhten Betreuungsaufwandes seiner Eltern, sowie der Kosten der medizinischen Versorgung.
Der vom Gericht bestellte medizinische Gutachter gelangte zur Ansicht, dass für die Geburtsschäden zwei Ursachen in Frage kommen. Entweder seien diese auf einen ärztlichen Behandlungsfehler oder auf eine Nabelschnurumschlingung - also einen Zufall, für den die Ärzte nicht verantwortlich sind - zurückzuführen.
Der Fall durchlief alle Instanzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach schließlich aus, dass ein Arzt zwar grundsätzlich nur dann haftet, wenn ihm der Patient einen Behandlungsfehler nachweist. Der Patient soll jedoch auch dann nicht leer ausgehen, wenn ein ärztliches Fehlverhalten als alleinige Ursache für seine Gesundheitsschäden nicht nachweisbar ist und offen bleibt, ob ein Behandlungsfehler oder ein Zufall den Gesundheitsschaden verursacht hat. Der Zufall ginge sonst zu Lasten des Patienten. Der OGH erkannte daher dem geschädigten Patienten die Hälfte seines Schadens als Ersatz zu.
Dies ist nicht der einzige Fall, bei dem ein Arzt dem Patienten haftet, ohne dass ihm ein Kunstfehler nachgewiesen werden kann. Eine solche „Haftung ohne Kunstfehler“ besteht etwa auch bei nicht ausreichender Aufklärung des Patienten. Der Arzt haftet dann für ein eingetretenes Risiko, vor dem er den Patienten hätte warnen müssen, auch wenn ihm kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.

