Mangelhafte Arbeit
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Bei der Errichtung von Wohnungen oder bei Wohnungssanierungen kommt es immer wieder vor, dass Leistungen nur mangelhaft erbracht werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Mangel gegenüber dem Handwerker unverzüglich zu rügen. Außerdem sollte diese Mängelanzeige schriftlich festgehalten werden, wobei es auch ratsam ist, die Mängel mit Lichtbildern zu dokumentieren.
Dem Unternehmer ist innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu beheben oder die mangelhafte Sache auszutauschen. So lange der Mangel vorhanden ist, hat der Konsument auch die Möglichkeit, den entsprechenden Werklohn zurückzubehalten. Dieser ist erst fällig, wenn die Sache mangelfrei ist. Der Oberste Gerichtshof hat hierzu allerdings aktuell entschieden, dass das Recht zur Zurückbehaltung des Werklohnes dann nicht besteht, wenn die Ausübung dieses Rechtes zur Schikane ausartet. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die unlauteren Motive der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegen.
Ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt und ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist, ist eine Frage, die üblicherweise nur durch versierte Juristen und/oder Sachverständige beantwortet werden kann. Die Rechtsfolgen richten sich nach Art des Mangels. Zu raten ist generell, dass eben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mangel zur Gänze behoben ist, das Entgelt an den Unternehmer nicht geleistet wird, um immer noch ein entsprechendes Druckmittel in der Hand zu haben.
Nach dem diese Fragen doch komplexer Natur sind und sich auch unterschiedliche Rechtsfolgen aus den verschiedenartigen Mängeln ableiten, empfiehlt es sich für den Fall, dass die Differenzen zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer nicht einvernehmlich gelöst werden können, immer den Rat eines Profis einzuholen.

