Nachbarrecht und Handymasten
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr klar gestellt, dass eine Mobilfunksendeanlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Nachbarrechtes ist. Dies bedeutet, dass sogenannte elektromagnetische Wellen als Immissionen dem „Nachbarrecht“ unterstellt werden. Der OGH führt aus, dass einem Nachbarn wegen behaupteter Einwirkungen durch eine Mobilfunksendeanlage daher das Untersagungsrecht im Sinne des Nachbarrechts zusteht. Würde der Betreiber der Mobilfunkanlage zusätzlich schuldhaft und rechtswidrig handeln, könnte der Nachbar sogar vom Betreiber wegen behaupteter Schäden diesen entweder auf Unterlassung oder wahlweise sogar auch auf Schadenersatz klagen.
Öffentlichrechtliche Grenzwerte für elektromagnetische Wellen wurden in Österreich im Verordnungswege bisher noch nicht bindend festgelegt. Die Bundesländer haben unterschiedliche Voraussetzungen in ihren Baurechtsordnungen. Im Baubewilligungsverfahren wird die Frage nach der Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung nicht geprüft.
Es gibt jedoch die sogenannte Ö-Norm und existieren weiters internationale Grenzwertempfehlungen, die für eine Beurteilung der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung von Einfluss sein können. Die Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen müssen auch in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
Es ist jedoch nicht einfach, die Überschreitung von Grenzwerte festzustellen. Es bedarf hiezu eines Sachverständigen, der entsprechende Messergebnisse liefern kann. Nur durch entsprechende Dokumentationen und Gutachten ist es dann möglich, dass eine beanstandete und gesundheitsgefährdende Anlage entfernt werden muss.

