Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Nachbarschaftskonflikte wegen Pflanzen

Samstag, 21 Februar 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Ab 01.07.2004 wird es aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen möglich sein, dem Nachbarn Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft, die von dessen Bäumen oder Pflanzen ausgehen, zu untersagen. Sollten beispielsweise Bäume des Nachbarn auf den eigenen Grund Schatten werfen, den Funkempfang stören oder die Be- oder Durchlüftung des Grundstückes beeinträchtigen, kann gegen den Nachbarn vorgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Nachbargrundstück nicht unmittelbar angrenzt. Dieser Anspruch besteht aber nicht uneingeschränkt.

Die Einwirkung muss vielmehr das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Wenn in einer Gegend Bäume in den Gärten üblich sind, wird der Nachbar dies dulden müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einwirkung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstückes führt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das „Recht auf Licht“ nur dann zustehen, wenn die eigenen Interessen ganz beträchtlich überwiegen.

Nach wie vor dürfen Äste und Wurzeln, die auf das eigene Grundstück ragen, abgeschnitten werden. Nach der Neuregelung wird der Betroffene aber verhalten, dabei sachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Er ist auch nicht berechtigt, den Nachbargrund zu betreten, auf den Baum zu klettern oder eine Leiter anzulehnen.

Im Gesetz ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke verpflichtet sind, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten hängt davon ab, wie sich der Nachbar bisher verhalten hat. Ein über die oben geschilderten Rechte hinausgehendes Recht sollte dadurch allerdings nicht begründet werden.

Eine Klage auf Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist erst dann zulässig, wenn eine außergerichtliche gütliche Einigung binnen drei Monaten nicht gelungen ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die neue Regelung nicht bei Beeinträchtigung der Aussicht oder Einwirkungen anwendbar ist, die auf Gebäude zurückzuführen sind.

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