Nachbarschaftsrechte
Autor: Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn
In der Nachbarschaft kommt es oft durch kleine Missverständnisse zu Konfrontationen. Jeder ist darauf bedacht, sein Eigentum bzw. seinen Besitz zu schützen und möchte von anderen nicht gestört werden. Man sollte jedoch darauf Rücksicht nehmen, dass das gleiche für den Nachbarn zutrifft.
So gibt es auch für Nachbarn gesetzliche Bestimmungen, die das „Nebeneinander“ regeln. Das Eigentum ist nach außen hin gegen Eingriffe geschützt, jedoch muss sich der Eigentümer auch Einschränkungen gefallen lassen. So ist nicht zulässig, dass direkte Einwirkungen von Wasser, Rauch, Geräusch usw. auf das Nachbargrundstück stattfinden, wenn diese das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigen. Auch muss ein Grundstückseigentümer z. B. nicht dulden, dass vom Dach des Nachbarn Schneelawinen auf sein Grundstück abgehen. Er kann aber nichts dagegen tun, wenn ein natürlicher Wasserablauf vom Nachbargrundstück her stattfindet. Ebenso hat der Nachbar das Holzschneiden mit einer Kreissäge für den Eigenbedarf im ortsüblichen Umfang oder Ausmaß zu dulden, so wie das Klavierspielen in der Nachbarwohnung in zeitlich beschränktem Umfang.
Aufgrund einer Gesetzesänderung (2004) kann man auch dem Nachbar Einwirkungen untersagen, die von dessen Bäumen oder Pflanzen durch den Entzug von Licht oder Luft ausgehen, sofern diese wiederum das ortsübliche Maß überschreiten und es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung der eigenen Liegenschaft führt.
Das Nachbarrecht ist auch auf Mietverhältnisse anwendbar. Wenn beispielsweise ein Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, kann er frühzeitig vom Vermieter gekündigt werden.
Grundsätzlich kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, welcher gesondert zu prüfen ist. Daher empfiehlt es sich, bevor Maßnahmen gesetzt werden, fachlichen Rat einzuholen.

