Nachträgliche Errichtung von Wintergärten
Autor: Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Wohnungseigentümer nachträglich ihre Wohnung durch die Errichtung eines Wintergartens vergrößern bzw. verschönern wollen.
Doch Vorsicht: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz handelt es sich dabei in der Regel um eine bewilligungspflichtige Änderung der Wohnung, welche nur mit der Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungseigentümer vorgenommen werden darf. Sollte ein Wohnungseigentümer die Zustimmung verweigern, besteht die Möglichkeit, beim Bezirksgericht eine Ersatzzustimmung zu beantragen. Das Gericht wird dann nach Prüfung der näheren Umstände die Ersatzzustimmung erteilen, falls keine schwerwiegenden Gründe gegen die Errichtung des Wintergartens vorliegen.
Achtung: Wer eigenmächtig (also ohne Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungseigentümer bzw. des Richters) einen Wintergarten errichtet, kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung geklagt werden. Bei einer solchen Klage wird dann nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit des Wintergartens geprüft werden, sodass in der Regel mit einer Stattgebung der Klage gerechnet werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst (Entscheidung vom 8.5.2007, 5 Ob56/07 g) entschieden, dass ein anderer Wohnungseigentümer auch noch nach vielen Jahren eine solche Klage auf Abriss eines ohne Zustimmung errichteten Wintergarten einreichen kann. Ein illegaler Wintergarten kann dann nachträglich sehr teuer werden.

