Neue Fahrradverordnung - Schonfrist vorbei
Autor: Dr. Ewin Gantner, Rechtsanwalt in Schruns
Die Fahrradverordnung 2001 ist bereits mit 01.05.2001 in Kraft getreten. Die Übergangsfristen sind mit 01. Mai 2003 abgelaufen. Sämtliche Fahrräder, die in Verwendungen stehen, müssen nun den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wie ein Fahrrad heute ausgerüstet sein muss, ist in dieser Verordnung klar geregelt:
Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen, ganz gleich ob Rücktritt, Hand-, Felgen- oder Scheibenbremse. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h muss man in etwa 1,5 sek. zum Stehen kommen (im Fachjargon ist das eine Bremsverzögerung von 4 m/sek².)
Eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder Hupe).
Hell leuchtender, mit dem Fahrrad fest verbundener Scheinwerfer vorne - mit Dynamo oder besser, weil auch im Stand leuchtend, mit Batterie bzw. Akku betrieben.
Rotes Rücklicht - auch blinkende Leuchtdioden sind erlaubt. Darf bei Tag abgenommen werden.
Ein weißer, nach vorne wirkender Rückstrahler - der auch auf der vorderen Säule oder im Scheinwerfer integriert sein kann. Dieser muss mindestens 20 cm² groß sein (zB 4 x 5 cm).
Ein roter, nach hinten wirkender Rückstrahler - mit ebenfalls 20 cm².
Gelbe Rückstrahler an den Pedalen; kaum zu machen bei Klickpedalen, daher können diese durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden.
Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern, mit ebenfalls mindestens 20 cm².
Helmpflicht gibt es übrigens keine, wird allerdings empfohlen und gebietet die Vernunft.
Derzeit wird von der Exekutive bei Verstoß gegen die Bestimmungen eine Verwarnung ausgesprochen. Ab Ende Juni kann man jedoch sicher davon ausgehen, dass es nicht mehr nur Verwarnungen gibt, sondern restrektive Strafen. Wer sein Fahrrad nicht ordentlich ausrüstet, ist praktisch mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug unterwegs und das wird eben bestraft.

