Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Neues Außerstreitgesetz - Änderungen im Verlassenschaftsverfahren

Samstag, 03 April 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Mag. Ernst Michael Lang

Mit 1.1.2005 tritt eine längst fällige Reform des seit 1854 geltenden Außerstreitpatentes in Kraft. Insbesondere erfolgt eine nicht unwesentliche Neuregelung im Verlassenschaftsverfahren.

War es bislang immer Angelegenheit des Gerichtes die entsprechenden Beschlüsse zu erlassen, wird (auch) diese Befugnis künftig an die Gerichtskommissäre übertragen. Dieser Umstand ist zwingend vorgeschrieben, wobei es Ausnahmen gibt. Die wichtigste Möglichkeit diesen Weg zu umgehen besteht darin, die Verlassenschaft im schriftlichen Eingabeweg durchzuführen. Hierzu sind insbesondere auch die Rechtsanwälte befugt. Der Vorteil dieser Vorgangsweise besteht darin, dass ein Vertreter ihres Vertrauens die notwendigen Schritte setzt. In diesem Fall hätte das Gericht die notwendigen Entscheidungen (Beschlüsse) zu fällen.

Weitere Änderungen im Verlassenschaftsverfahren bestehen in der Aktualisierung von veralteten Begriffen, die jedoch nicht wirklich zu Änderungen im Gesetz führen. Absolut neu hingegen ist, dass Entscheidungen, die bisher im streitigen Verfahren zu treffen waren, nunmehr im Verlassenschaftsverfahren selbst erfolgen sollen. Dadurch soll das Verfahren schneller und somit für die Erben auch günstiger werden.

Die bisherige Erbrechtsklage ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen und werden die Erben künftig durch das Verlassenschaftsgericht festgestellt. Dies erfolgt durch Annahme der so genannten Erbantrittserklärungen bei Gericht. Sollten widersprechende Erklärungen abgegeben werden, hat das Außerstreitgericht nunmehr zu entscheiden, wem das Erbrecht zusteht. Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderung eine schnellere Verfahrenserledigung garantieren kann.

Eine weitere Neuerung ist, dass die Grundbuchseintragungen in Verlassenschaftssachen künftig durch das Grundbuchgericht, und nicht wie bisher durch das Abhandlungsgericht durchgeführt werden.

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