Neues Nachbarrecht
Autor: Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz
In den letzten Jahren sind Prozesse im Zusammenhang mit Pflanzen an Grundstücksgrenzen immer häufiger geworden. Es ging in vielen Fällen nicht nur um Laub, welches auf fremden Grund fiel, sondern auch um den Schatten.
Im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heißt es: "Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen". Keine Rechtsmittel gibt es aber gegen Schattenwurf. Genau dies wurde vielfach als belastend empfunden.
Ein Gesetzesentwurf (voraussichtlich wirksam ab 1.1.2004) sieht nunmehr vor, dass man sich nun auch gegen Entzug von Luft und Licht durch Bäume, Büsche und Ähnliches zur Wehr setzen kann. Allerdings ist es erforderlich, dass solche Beeinträchtigungen "das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten" und "die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen".
Für Letzteres ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn beispielsweise Teile des Grundstückes wegen fehlenden Lichteinfalles versumpfen oder vermoosen, die fremden Bäume auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung notwendig machen, so wird man dies in Zukunft zum Anlass nehmen können, die Beseitigung bzw. das Zurückstutzen der Bepflanzung auf ein "zumutbares Maß" zu verlangen.
Rein theoretisch gilt die Bestimmung nicht nur für Pflanzen und Bäume, sondern auch für Gebäude und andere Bauwerke. Wenn aber eine behördliche Bewilligung vorliegt, braucht niemand Angst haben, etwas abreißen zu müssen. Das neue Gesetz spricht ausdrücklich von "gegenseitiger Rücksichtnahme". Zwar kann man weiter Wurzeln ausreißen und über dem Luftraum hängende Äste abschneiden oder benützen. Neu ist jedoch die Verpflichtung, dabei sachgerecht vorzugehen und das fremde Gewächs möglichst zu schonen. Die Kosten hiefür muss man wie bisher selbst tragen.
Um mit der neuen Regelung nicht eine Prozesslawine auszulösen, ist vorgesehen, eine Schlichtungsstelle den Gerichten vorzuschalten. In Frage kommen hiefür u.a. die Rechtsanwaltskammern. Nur wenn in einem solchen Verfahren keine Einigung erzielt wird, darf dann das Gericht angerufen werden.

