Neues von der Getränkesteuer
Autor: Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard
Im März 2000 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Einhebung von Getränkesteuer auf die Abgabe von alkoholischen Getränken der Verbrauchssteuerrichtlinie widerspreche. In Österreich wurde daraufhin die Getränkesteuer gesetzlich abgeschafft und den Gemeinden Ersatzzahlungen im Rahmen des Finanzausgleiches gewährt. Rechtzeitig vor dieser Entscheidung führten die meisten Bundesländer ein „Bereicherungsverbot“ ein. Eine unzulässige Steuer muss demnach nicht zurückgezahlt werden, wenn der Abgabenpflichtige die Steuer wirtschaftlich nicht getragen hat und bei Rückzahlung damit bereichert würde.
In einer weiteren Entscheidung vom Oktober 2003 entschied der EuGH, dass dies grundsätzlich zulässig ist. Durch geeignete wirtschaftliche Untersuchungen müsse aber geprüft werden, wer tatsächlich die Steuer wirtschaftlich getragen hat. Welche Untersuchungen dafür geeignet sind, ist bis heute offen. Im März 2005 entschied der EuGH dann anlässlich einer Beschwerde gegen die Stadt Frankfurt, dass im Bereich der Gastronomie beim Ausschank alkoholischer Getränke eine Dienstleistung vorliegt und die Getränkesteuer demnach zulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun Ende April entschieden, dass dies auch für Österreich gilt. Nach österreichischem Recht liege zwar eine Lieferung, nach europäischem Recht jedoch eine Dienstleistung vor, die der Getränkesteuer unterzogen werden darf. In jenen Gemeinden, wo – allenfalls nach Wiederaufnahme des Verfahrens – keine Gutschriften erteilt wurden, wird die Getränkesteuer wohl nicht zurückbezahlt werden müssen. Offen bleibt nach wie vor die Frage, wie viel an Getränkesteuer bei der Auslieferung durch Supermärkte zurückzuzahlen ist.

