Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Autor: Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn
Inzwischen ziehen zahlreiche Paare eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der klassischen Ehe vor. Zwar unterscheidet sich die Ehe von der Lebensgemeinschaft rein äußerlich sehr oft nur durch das Fehlen eines förmlichen Eheschlie-ßungsaktes, im Gesetz ist die Lebensgemeinschaft jedoch nicht einmal definiert.
Die Rechtssprechung versteht unter einer Lebensgemeinschaft eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau, die auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist. Eine Lebensgemeinschaft kann im Gegensatz zur Ehe ebenso formlos eingegangen wie aufgelöst werden. Allerdings können aus Lebensgemeinschaften auch kaum Rechte abgeleitet werden. Lebensgefährten sind sich beispielsweise nicht zu gegenseitigen Unterhaltsleistungen verpflichtet. Auch besteht zwischen Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht oder Pflichtteilsrecht. Hat ein verstorbener Lebensgefährte kein Testament errichtet, erben dessen Kinder und Eltern.
Lebensgefährten haben auch keinen Anspruch auf eine Witwenpension und bleiben daher beim Verlust des Partners unversorgt. Aufteilungsansprüche hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, wie sie bei einer Auflösung der Ehe entstehen, finden bei der Lebensgemeinschaft keine analoge Anwendung. Jeder Lebensgefährte bleibt auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer dessen, was er während des Zusammenlebens erworben hat. Daher sind hinsichtlich gemeinsamer vermögensrechtlicher Angelegenheiten, vor allem dann, wenn größere Anschaffungen (z.B. Wohnung, Hausbau) anstehen, vertragliche Regelungen und eine entsprechende Beweissicherung dringend anzuraten.
Empfehlenswert sind auch Unterhaltsregelungen, insbesondere wenn ein Partner gemeinsame Kinder betreut, sowie die Errichtung eines Testaments. Ebenfalls wichtig sind Regelungen hinsichtlich Hausrat und gemeinsamer Kredite. Aus Beweisgründen sind Verträge ausschließlich in Schriftform abzuschließen. Überhaupt empfiehlt es sich, eine anwaltlich Beratung in Anspruch zu nehmen.

