Opferrechte im Strafprozess
Autor: Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn
Mit dem Strafprozessreformgesetz, welches am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat das Opfer im Strafprozess mehr Rechte als früher.
Wer ist Opfer
Wer durch eine strafbare Handlung einen Schaden erlitten hat, dazu gehören auch eine gewisse Gruppe naher Angehöriger bei Tötungsdelikten z. B. die Frau und die Eltern des Opfers. Opfer sind auch Verletzte, Gefährdete und Verleumdete.
Allgemeine Opferrechte
Opferrechte sind unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, Teilnahme an der Hauptverhandlung, an Zeugen und Sachverständige Fragen zu stellen, Beweisanträge zu stellen und die Fortführung des Verfahrens zu beantragen, wenn der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einstellt. Das Opfer kann sich also aktiv am Prozess beteiligen und auch so wie bisher den erlittenen Schaden geltend machen und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen.
Prozessbegleitung
Opfer von vorsätzlicher Gewalt, gefährlicher Drohung und vorsätzlicher sexueller Beeinträchtigung haben weiters das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Dadurch kann einerseits das Opfer auf die seelischen Belastungen des Verfahrens vorbereitet werden und sich auch durch einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vertreten lassen.
Privatbeteiligung
Dieser Anspruch kann der Ersatz eines Schadens oder auch eine Entschädigung für immaterielle Nachteile z.B. Schmerzengeld sein und muss vom Beschuldigten abgeleitet werden können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche im Strafrecht nennt man Privatbeteiligung. Wenn das Gericht den Beschuldigten verurteilt, kann es dem Privatbeteiligten, sofern seine Ansprüche berechtigt sind, einen Teil des Schadens bereits im Strafverfahren zusprechen.
Wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, er kann Sie individuell über Ihre Rechte aufklären.

