Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Pflege unbedankt?

Samstag, 12 November 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn

In regelmäßigen Abständen verkünden uns die Statistiker, daß Frau und Herr Österreicher immer älter werden. Daß dies nicht nur die Pensionskassen belastet, sondern hiedurch ein Bündel von Fragen und Problemen zu Tage treten, bedarf schon allgemein keiner weiteren Erörterung. Daß im speziellen die Pflege der immer älter werdenden Bevölkerung schon heute eine facettenreiche Thematik darstellt, ist Gemeinwissen.
Die häusliche Pflege unserer Angehörigen liegt uns offensichtlich am Herzen. Die Kinder als treusorgende Pflegekräfte bilden glücklicherweise mehr den Standard denn die Ausnahme. Oft liegt jedoch die dem jeweiligen Bedürftigen zu Gute kommende Pflege, trotz vohandener Kinderschar, lediglich in den Händen einer Person. Wenn dann die oft intensive Pflege des Angehörigen weder zu Lebzeiten des so Umsorgten, noch in dessen allfälligen letztwilligen Verfügungen - auf welche Art auch immer - ihren Niederschlag zugunsten des Pflegenden findet, ist der Konflikt meist vorprogrammiert.
Spätestens im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung befindet sich das pflegende Kind im Zwiespalt zwischen Trauer und dem Empfinden, daß die jahrelange Pflege auch im Rahmen des zu erwartenden Erbes im Verhältins zu den anderen nicht pflegenden Geschwistern unberücksichtigt bleibt. Wenn auch kein „freiwilliger Ausgleich“ der Erben im Rahmen der Verlassenschaft zustandekommt, so sind die vom Pflegenden erbrachten Leistungen zu bewerten und stellen - mit gewissen Vorbehalten (z.B. Verjährung) - grundsätzlich eine Forderung gegegenüber dem Nachlaß dar. Diese ist entsprechend bei der Abhandlung zu berücksichtigen und wird so in vielen Fällen ermöglicht, daß die Pflege (finanziell) nicht unbedankt bleibt.
Fazit: Die aufopfernde Pflege durch einen Angehörigen sollte, um nachfolgende (Erbschafts)-Streitigkeiten zu vermeiden, möglichst frühzeitig einer für alle Betroffenen zufriedenstellenden Regelung zugeführt werden.

Vorarlberger Rechtsanwaltskammer | Marktplatz 11 | 6800 Feldkirch | Österreich
T 05522 71122 | F 05522 71122 - 11 | E-Mail | Impressum