Pflegekosten und Eigenheim
Autor: Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Bludenz
Sofern ein Pflegebedürftiger in Vorarlberg nicht mehr in der Lage ist für seine Pflegekosten aufzukommen, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, vom Betroffenen selbst oder von Angehörigen die im Rahmen der Sozialhilfe bezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückzufordern.
Es ist seit längerem gängige Praxis der Bezirkshauptmannschaften, Kinder und Ehegatten des Hilfsbedürftigen, im Rahmen ihres Einkommens, zu Beiträgen zu verpflichten. Auch werden Liegenschaften mit Pfandrechten belastet, sowie bei geschenkten und übergebenen Vermögen der gesetzliche Zins von 4% (vom Wert des Geschenkes oder des Übergebenen) beim Übernehmer geltend gemacht.
Bis zum Jahr 2004 wurden auch Eigenheime nicht als geschütztes Vermögen betrachtet, sondern wurde Eigenheimeigentümern Sozialhilfe nur in Form eines Darlehens gegen grundbücherliche Sicherstellung gewährt. Diese Vorgangsweise wurde zu Recht kritisiert. In der Novelle der Vorarlberger Sozialhilfeverordnung wurde nunmehr das kleine Eigenheim (Eigentumswohnung) als geschütztes Vermögen insofern aufgewertet, als dass es nicht im Rahmen der Regressansprüche des Sozialhilfeträgers herangezogen werden darf, wenn es dem Ehepartner oder einem Kind des Hilfsbedürftigen als Unterkunft dient.
Begrüßenswert wäre eine verständlichere Formulierung mancher Bestimmungen in der erwähnten Verordnung. So kann der Begriff des „kleinen Eigenheimen“ im Einzelfall zu schwierigen Beurteilungen führen. Auch aus diesem Grund ist es bereits bei der Übertragung von Liegenschaftsvermögen wichtig, fachkundige Beratung einzuholen, damit auch eine mögliche Pflegesituation bereits bei der Vertragserrichtung mit berücksichtigt werden kann.

