Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung

Samstag, 22 September 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch

Diese wichtige Rechtsfrage ist den Erben oft nicht bekannt.
Das Gesetz will verhindern, dass der Erblasser allfällige Pflichtteilsansprüche dadurch vereitelt, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Da dann kein Nachlass vorhanden ist, gäbe es auch keinen Pflichtteil. Die Schenkungsanrechnung soll dieser Gefahr begegnen und für eine gewisse Gleichbehandlung der pflichtteilsberechtigten Noterben sorgen.

Schenkungen sind zu berücksichtigen:
Schenkungen des Erblassers sind daher dem allenfalls noch vorhandenen tastsächlichen Nachlass hinzuzurechnen. Maßgebend für den Wert der Schenkung ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zu berücksichtigen sind Schenkungen an andere pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder oder Ehegatten) ohne zeitliche Einschränkung, sowie Schenkungen an Dritte, die innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.
Der Pflichtteil des Noterben ist daher aus dem noch vorhandenen Nachlass, zuzüglich dem rechnerischen Wert der vorgenommenen anrechenbaren Schenkungen zu ermitteln.

Forderungen gegen die Beschenkten:
Zumeist reicht die Verlassenschaft zur Deckung dieser errechneten Schenkungspflichtteile jedoch nicht aus. In diesem Fall kann der Noterbe jedoch vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks, bzw. die Bezahlung des Schenkungspflichtteiles verlangen. Von mehreren Beschenkten haftet zuerst der zuletzt Beschenkte. Gleichzeitig Beschenkte haften anteilsmäßig für die Pflichtteilsansprüche.

Wichtig ist, dass diese Schenkungspflichtteilsansprüche innerhalb von 3 Jahren ab dem Tod des Erblassers bei sonstigem Verlust vom Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen sind.

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