Pflichtteilverzicht
Autor: Dr. Markus Walla
Dem geübten Leser juristischer Beiträge ist die Problematik vertraut: Die Eltern möchten der Nachkommenschaft schon zu Lebzeiten die schmucke Liegenschaft oder andere irdische Güter zukommen lassen. Mittels eines Pflichtteilsverzichtes soll dann verhindert werden, dass nach dem Ableben des/der Vaters/Mutter das von deren Großzügigkeit vernachläßigte Kind dem so Beschenkten mit eventuellen Schenkungspflichtteilsansprüchen nicht in die Quere kommt. Die Trauer des so Übergangenen ob des Verlustes des Elternteiles kann jedoch besonders in jenen Fällen, da im Nachlaß selbst so gut wie nichts mehr vorhanden ist, schnell erbrechtlichen Forderungen und dem Weg zu Gericht weichen.
Rechtlicher Hintergrund dabei ist, dass Zuwendungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen einer lediglich zweijährigen „Anrechnungsfrist“ unterliegen. Überlebt der Geschenkgeber diese Frist, sind derartige Schenkungen immun gegen Pflichtteilsansprüche allfälliger Übergangener. Durch einen Pflichtteilsverzicht wird ein ansonsten pflichtteilsberechtigtes Kind und die von ihm empfangene Zuwendung grundsätzlich die einem nicht Pflichtteilsberechtigen gleichgestellt.
Den Ausuferungen dieser Rechtslage ist die Judikatur mit dem Instrument der „Rechtsmißbräuchlichkeit“ entgegengetreten. Pflichtteilsverzichte, die offenkundig mit dem Motiv der Schädigung des um seinen Pflichtteil Verkürzten abgegeben werden, sind rechtsmissbräuchlich und daher diesbezüglich unbeachtlich.
Neu ist aber die oberstgerichtliche Klarstellung, dass auch ein auf Seiten des Beschenkten frei von unlauteren Motiven getragener Pflichteilsverzicht dann mit dem Damoklesschwert des Rechtsmißbrauchs belastet ist, wenn der Verzicht zwar vom Geschenkgeber vorsätzlich zur Hintanhaltung von Schenkungspflichtteilsansprüchen veranlasst wurde, aber der Bedachte sich danach in Kenntnis dessen auf eben diesen Pflichteilsverzicht beruft.
Fazit: Pflichtteilsverzichte zur Schädigung anderer Pflichtteilsberechtigter sind mehr denn je mit dem Risiko der Rechtsmißbräuchlickeit behaftet.

